Der Brandschutz in Verkaufsstätten ist aufgrund diverser zu schützender Bereiche und einer hohen Personenfrequenz herausfordernd. Ebenso vielseitig sind die Brandgefahren bspw. durch technische Defekte, überhitzte elektrische Geräte oder unachtsames Verhalten.
Personenschutz im Fokus
Verkaufs- und Versammlungsstätten - egal ob Shopping-Center oder einzelne Geschäfte - weisen eine hohe und wechselnde Passantenfrequenz auf. Dabei steht der Schutz von Personen im Vordergrund. Daher sind u. a. Rauchabzugsanlagen sowie gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege entscheidend, um die schnelle Orientierung und Evakuierung für ortsfremde Personen im Brandfall zu gewähren.
Allerdings sind Verkaufsflächen oftmals unübersichtlich gestaltet, um die Verweildauer im Geschäft zu erhöhen. Parallel erfolgt die Lagerung von Waren oft in Gängen und versperren somit Flucht- und Rettungswege. Die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen ist somit sehr wichtig.
Welche Vorschriften gibt es für den Brandschutz in Verkaufsstätten?
Für den Brandschutz in Verkaufsstätten gelten die Musterbauordnung (MBO) bzw. Landesbauordnung (LBO) sowie die BetrSichV und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2 und ASR A2.3).
Darüber hinaus gelten Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Ladenfläche als Sonderbau gemäß § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO). Zusätzlich gilt für eine Verkaufsstätte als Sonderbau die Verkaufsstättenverordnung (VkVO).
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Brandschutzauflagen der Verkaufsstättenverordnung wird mit einem Bußgeld belegt.
Häufig gestellte Fragen
Der Brandschutz in Verkaufsstätten ist vielseitig und herausfordernd. CWS gibt Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen für mehr Sicherheit in Ihrer Verkaufsstätte.
Warum ist der Brandschutz für Verkaufsstätten so wichtig?
Verkaufsstätten weisen eine hohe Anzahl an (oft ortsfremden) Personen auf, die eine zügige Evakuierung erschweren. Zugleich bestehen viele Brandgefahren durch Defekte an elektrischen Anlagen, einer hohen Brandlast als auch Brandstiftung.
Daher ist ein vollumfängliches Brandschutzkonzept, basierend auf allen drei Säulen des vorbeugenden Brandschutzes, notwendig, um Brände frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Falls es dennoch zu einem Brand kommt, steht die schnelle und sichere Evakuierung von oft ortsfremden Personen im Fokus. Dies erfordert freie und gut gekennzeichnet Flucht- und Rettungswege.
Welche Brandschutzeinrichtungen sind für Verkaufsstätten notwendig?
Die individuellen Brandschutzeinrichtungen für Verkaufsstätten sind abhängig von der Gesamt- bzw. Geschossfläche sowie der zu schützenden Bereiche. Grundsätzlich sind Rauchabzugsanlagen zur Entrauchung der Flucht- und Rettungswege und zur unterstützenden Brandbekämpfung häufig gefordert.
Zugleich müssen Verkaufsstätten in allen Räumen und Fluren Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen (wie Sprinkleranlagen, Feuerlöscher oder Wandhydranten) aufweisen. Diese erfordern zusätzlich eine Notstromversorgung, sodass der Betrieb der obigen sicherheitsrelevanten Brandschutzeinrichtungen sichergestellt ist.
Ab wann gilt eine Verkaufsstätte als Sonderbau?
Eine Verkaufsstätte gilt als Sonderbau nach MBO, wenn die Grundfläche mehr als 2.000 m² umfasst.
Was gibt es im Brandschutz für Verkaufsstätten als Sonderbau zu beachten?
Eine Verkaufsstätte als Sonderbau muss ein Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis den zuständigen Behörden als auch den Versicherungen vorlegen. Daraus muss hervorgehen, welche vorbeugenden Brandschutzeinrichtungen notwendig sind, um das Schutzziel des Gebäudes zu erfüllen.
Welche Brandschutz-Regeln gelten für kleinere Verkaufsstätte mit weniger als 2.000 m²?
Eine Verkaufsstätte mit einer Fläche zwischen 800 m² und 2.000 m² gilt als ein ungeregelter Sonderbau. So sieht zwar die Musterbauordnung (MBO) Verkaufsstätten bereits mit mehr als 800 m² als Sonderbau, die Verkaufsstättenverordung greift aber erst ab einer Fläche von 2.000 m². Dennoch bildet die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) die Grundlage für den Brandschutz in Verkaufsstätten jeglicher Größe.
Ist eine regelmäßige Prüfung der Brandschutzmaßnahmen in Verkaufsstätten nach der Sonderbauverordnung notwendig?
Ja, die Prüfung muss zur Inbetriebnahme der Brandschutzeinrichtung in einer Verkaufsstätte, nach baulichen Änderungen sowie mindestens alle 3 Jahre erfolgen.
So ist z. B. eine regelmäßige Prüfung sowohl von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerlöschern, Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen als auch Brandmeldeanlagen notwendig. Die Prüfung durch einen Sachkundigen ist zu dokumentieren und Prüfberichte mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
CWS Fire Safety führt gerne die regelmäßige Prüfung Ihrer Brandschutzeinrichtungen. Die Dokumentation der Prüfung erfolgt digital und steht Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Welche Vorschriften gibt es für Flucht- und Rettungswege in Verkaufsstätten?
Nach § 10 der Verkaufsstättenverordnung sind mindestens zwei unabhängige Rettungswege für jede Verkaufsfläche oder Ladenstraße notwendig.
Der maximale Weg zum Flucht- und Rettungsweg darf bei Verkaufsräumen maximal 25 Meter und in sonstigen Räumen maximal 35 Meter lang sein. Die Breite von Flucht- und Rettungswegen in Verkaufsstätten ist abhängig von der Größe der Verkaufsflächen. Die CWS-Experten beraten Sie ausführlich und unverbindlich.
Mehr Sicherheit aus einer Hand
Der Brandschutz in Verkaufsstätten erfordert ein breites Spektrum an Brandschutzmaßnahmen, um den diversen Brandgefahren in verschiedenen Gebäudebereichen zu begegnen. So ist der Brandschutz abhängig von der Ladenfläche, der zu schützenden Personenzahl sowie der vorhandenen Waren. Die fachkundigen CWS-Experten beraten Sie für optimalen technischen, baulichen und organisatorischen Brandschutz in Verkaufsstätten jeder Art.
Bei CWS erhalten Sie sowohl Beratung, Planung, Installation als auch Abnahme und Wartung aus einer Hand. Darüber hinaus stellen wir externe Brandschutzbeauftragte und führen deutschlandweit Brandschutz-Schulungen durch. Jetzt Kontakt aufnehmen.