Hauptfluchtwege gewährleisten im Notfall eine sichere Evakuierung. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.3) legt dabei präzise fest, welche Anforderungen er erfüllen muss.
Hauptfluchtweg: Definition & Merkmale
Die optimale Funktion eines Hauptfluchtweges basiert auf verschiedenen grundlegenden Anforderungen. Dabei spielen die Nutzungsart und Einrichtung der Arbeitsstätte eine entscheidende Rolle.
Zudem steht bei der Planung die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen im Fokus - sie bestimmt die erforderliche Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege.

Die Länge als wichtiges Merkmal

Die Länge eines Hauptfluchtweges, d. h. die kürzeste Wegstrecke vom Startpunkt bis zum Notausgang ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, bildet ein zentrales Charakteristikum. Ein erster Rettungsweg muss möglichst kurz sein. Die maximale Länge richtet sich nach der Brandgefährdung.
Beispiele für die maximale Länge des Hauptfluchtweges:
- Räume ohne / mit normaler Brandgefährdung: bis zu 35 m
- Räume mit erhöhter Brandgefährdung und selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen: bis zu 35 m
- Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen: bis zu 25 m
- Räume mit Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe: bis zu 10 m
Ausnahmen sind gemäß ASR A2.3 und der Gefährdungsbeurteilung möglich. Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der maximal zulässigen Länge betragen.
Lichte Mindestmaße des ersten Rettungsweges
Die Maßvorgaben für Hauptfluchtwege unterteilen sich in Höhe und Breite. Ein erster Rettungsweg sollte eine lichte Höhe von 2,10 m aufweisen und 2,00 m nicht unterschreiten. Für Durchgänge und Türen im Verlauf des Hauptfluchtweges gelten ähnliche Regelungen: Die empfohlene Höhe liegt bei 2,10 m, mindestens jedoch bei 1,95 m.
Die obigen Maße gelten auch für Bereiche mit Funktionselementen wie Obertürschließern.
Die maximale Personenzahl, die im Gefahrenfall den Hauptfluchtweg nutzen muss, bestimmt maßgeblich seine Breite. Einbauten und Einrichtungen wie Feuerlöscher, Wandvorsprünge oder Türelemente finden in der Planung besondere Beachtung, da sie den verfügbaren Raum zeitweise einschränken können.
Die lichten Mindestbreiten für den ersten Flucht- und Rettungsweg sind in der ASR A2.3 für Neu- und Bestandsbauten definierte. Eine Übersicht ist im nachfolgenden Blogartikel „Wie breit muss ein Fluchtweg sein?“ zu finden.


Weitere bauliche Vorgaben
Die Vorschriften für Hauptfluchtwege schließen bestimmte bauliche Einrichtungen kategorisch aus. Fahrsteige, Fahrtreppen sowie Wendel- und Spindeltreppen haben hier keinen Platz. Steigleitern und Steigeisengänge passen ebenfalls nicht in das Konzept. Treppen im ersten Rettungsweg müssen einen geraden Verlauf aufweisen. Gebogene Treppenläufe kommen nur unter spezifischen, klar definierten Bedingungen in Frage.
Ein Hauptfluchtweg stellt weit mehr dar als einen simplen Ausweg aus einem Gebäude. Die detaillierten Vorgaben zu Dimensionierung, Verlauf und baulicher Ausführung garantieren im Ernstfall die schnelle und sichere Evakuierung.
Das durchdachte Zusammenspiel aus klarem Aufbau, bedarfsgerechter Dimensionierung und präzisen Längenvorgaben macht den Hauptfluchtweg zu einem Schlüsselelement der Gebäude- und Arbeitssicherheit.