Neue Regeln, neue Herausforderungen
Die Regelungen im Brandschutz ändern sich immer wieder. Wir geben Ihnen einen Überblick über neue Vorgaben, Normen und Regeln im Brandschutz für die zweite Hälfte des Jahres. So können Sie sich als Brandschutzverantwortlicher optimal auf diese einstellen.
ASR A2.2 und ASR A2.3
Im betrieblichen Brandschutz wurden zwei wesentliche Vorgaben überarbeitet bzw. neu gefasst. So wurde die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ an Punkt 7.3 „Brandschutzhelfer“ überarbeitet. Infolge ist die zu wiederholende Unterweisung nun im Zeitraum von 2 bis 5 Jahren empfohlen, zuvor waren es 3 bis 5 Jahre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber das Intervall für seinen Betrieb anhand einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen hat.
Des Weiteren hat sich der Name der ASR A2.3 zu „Fluchtwege und Notausgänge“ geändert. Neben der Namensänderung wurden zusätzlich die Definitionen der Fluchtwege überarbeitet. Diese werden nun als Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege bezeichnet. Die Bezeichnung erster und zweiter Fluchtweg ist abgeschafft. Außerdem wurden die Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen neu definiert. Darüber hinaus beinhaltet die neue Fassung der ASR A2.3 Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme, die aus der ASR A 3.4/7 überführt wurden.
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Fluorfreie Schaummittel in Löschanlagen
Der VdS hat die Richtlinie VdS 3124 (Anerkennung von Schaummitteln) überarbeitet. Im Zusammenwirken mit der neuen VdS 3896 soll sie zu mehr Transparenz und Verständlichkeit bei der Prüfung und Zertifizierung von Schaummitteln für den Einsatz in Löschanlagen führen. Die Überarbeitung dient dem VDS zufolge dazu, insbesondere fluorfreie Schaummittel in der Zukunft besser bewerten zu können.
Zugleich wurden die VdS-Richtlinien zur Planung und Einbau von stationären Wasserlöschanlagen (VdS CEA 4001, VdS 2108 und VdS 2109) in diesem Kontext angepasst. Sie fordern nun, dass „für den Anwendungsbereich anerkannte Schaummittel“ eingesetzt werden. Diese Formulierung ersetzt die bisherige Forderung „filmbildender Schaummittel.“
Darüber hinaus wurden brandphysikalischen Leistungsanforderungen an Schaummittel für den Einsatz in Löschanlagen in verschiedenen Anwendungsfällen wie Kunststoffrisiken oder brennbare Flüssigkeiten (polar/nicht-polar), aus der VdS 3124 in die neuen Richtlinien VdS 3896 „Wirksamkeitsnachweise für Schaummittel“ ausgegliedert.
EMV-Resilienz bei Rauchmeldern
Ab August 2022 gelten die neuen Normen EN 54-5: 2017 + A1:2018, „Wärmemelder – Punktförmige Melder“, sowie 54-7: 2018 „Rauchmelder – Punktförmige Rauchmelder“. Die neuen Standards sollen die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Resilienz) von Rauchmeldern verbessern, die in Brandmeldeanlagen verbaut werden. Die geänderten Vorhaben sind bei der Planung, Installation und Wartung von Brandmeldeanlagen zu beachten.
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